Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. März 1997
§ 97

§ 97 – Betriebliche Voraussetzungen

Die betrieblichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn in dem Betrieb mindestens eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beschäftigt ist. Betrieb im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld ist auch eine Betriebsabteilung.

Kurz erklärt

  • Ein Betrieb muss mindestens eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer beschäftigen.
  • Die Definition eines Betriebs umfasst auch Betriebsabteilungen.
  • Die Regelungen gelten für das Kurzarbeitergeld.
  • Es ist nicht notwendig, dass der gesamte Betrieb voll besetzt ist.
  • Die Vorschriften beziehen sich auf die Beschäftigung von Personal.